C.A.R. Logistics Website – Terms & Conditions

Zuletzt aktualisiert: 20. Oktober 2026

Einleitung

Diese AGB regeln in rechtsverbindlicher Weise die Nutzung des Dienstes, den Zugriff auf diese Website sowie jede weitere damit zusammenhängende Vereinbarung oder Rechtsbeziehung mit dem Anbieter.

Was die definierten Begriffe bedeuten, ergibt sich aus dem dafür vorgesehenen Abschnitt dieses Dokuments.

Die Nutzer sind angehalten, dieses Dokument aufmerksam zu lesen.

Bereitgestellt wird diese Website von:

C.A.R. LOGISTICS LTD., Brunnmattstrasse 5, CH-3174 Thörishaus BE, Schweiz

E-Mail-Adresse des Anbieters: carlog@car-logistics.com

Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Bedingungen (2009) der Classic Automobile Relocation Logistics Ltd. gültig ab 1. Juli 2009

Vorwort/Ingress

Die Classic Automobile Relocation Logistics AG (CarLog) erlässt per 1. Juli 2009 erstmals allgemeine Bedingungen (AB). Die Allgemeinen Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen.

Geltungsbereich

Art. 1 Die AB finden auf alle Aufträge Anwendung, welche von der CarLog ausgeführt werden, soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Sie umfassen die gesamten, nachstehend näher umschriebenen Tätigkeitsbereiche des Spediteurs. Von den AB abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

Tätigkeitsbereiche

Art. 2 Es sind drei Tätigkeitsbereiche zu unterscheiden:

1.Der Spediteur als Vermittler

In dieser Funktion übt der Spediteur eine reine Vermittlertätigkeit aus. Er schliesst auf Rechnung seines Auftraggebers mit Frachtführern, Spediteuren, Zollagenten, Lagerhaltern und anderen beteiligten Unterbeauftragten Verträge ab.

2.Der Spediteur als Frachtführer

In folgenden, abschliessend aufgezählten Fällen kommt dem Spediteur die Stellung eines Frachtführers zu:

  • Bei Selbsteintritt, d.h. wenn er einen Transport mit eigenen Mitteln durchführt.
  • Bei Ausstellung eines eigenen Transportdokumentes mit Auslieferungsverpflichtung, wie Durchkonnossement (Multimodal Transport Document) usw.
  • Bei rein europäischen Landtransporten (ausgenommen reine Bahntransporte), es sei denn, der Spediteur bezeichnet sich ausdrücklich als Vermittler und handelt auch als solcher.

3.Der Spediteur als Erbringer von weiteren Dienstleistungen (Zollabfertigungen, Logistikgeschäfte, Lagerung usw.). Diese können direkt, indirekt oder überhaupt nicht in Zusammenhang mit einem Transport stehen.

Offertstellung

Art. 3 Offerten werden hinfällig, wenn sie 30 Tage nach Abgabe noch nicht angenommen worden sind.

Auftragserteilung

Art. 4 Der Auftrag ist dem Spediteur schriftlich oder mit elektronischen Mitteln zu erteilen. Wird er mündlich oder telefonisch erteilt, so trägt der Auftraggeber bis zum Eintreffen einer schriftlichen Bestätigung beim Spediteur die Gefahren einer unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung.

Art. 5 Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrgut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu enthalten.

Art. 6 Nicht als Teil des Auftrages gilt der Text in Dokumenten, die dem Auftrag beiliegen, es sei denn, der Auftraggeber bezeichne diese ausdrücklich als Bestandteil des Auftrages.

Besondere Bestimmungen

Art. 7 Überprüfung

Der Spediteur überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig; er ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt der Spediteur Unklarheiten fest, so klärt er sie raschmöglichst mit dem Auftraggeber ab.

Art. 8 Lieferfristen

Lieferfristgarantien sind schriftlich zu vereinbaren. Sie müssen mindestens den letzten Ablieferungstermin und den vereinbarten Aufpreis beinhalten.

Art. 9 Interesse an der Lieferung

Die Ausserkraftsetzung betraglicher Haftungsbeschränkungen ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung muss mindestens die Höchsthaftungsgrenze und den Aufpreis beinhalten.

Art. 10 Herkunftszeichen

Soll dem Absender die wirkliche Bestimmung oder dem Empfänger die Herkunft der Ware nicht bekannt werden, so ist dies dem Spediteur schriftlich mitzuteilen. Weist der Empfänger den Spediteur an, das Transportgut an einen Dritten weiterzuleiten, so gibt der Spediteur, auch ohne besondere Aufforderung, dem Dritten den Namen des Urabsenders und die Herkunft der Ware nicht bekannt. Er entfernt die Herkunftszeichen nur auf schriftliches Verlangen.

Art. 11 Hochwertige Güter

Der Auftraggeber muss hochwertige Güter (solche, die aufgrund ihres Wertes einer besonderen Behandlung bedürfen) in seinem Auftrag als solche bezeichnen.

Art. 12 Erstbeladung/Letztentladung

Soweit nicht abweichende Vereinbarungen bestehen, ist die Erstbeladung der Transportmittel und Transportbehältnisse Sache des Absenders und die Letztentladung diejenige des Empfängers. Hilft der Chauffeur beim ersten Belad oder letzten Entlad oder besorgt er diese Manipulation auf ausdrückliches Verlangen des Absenders oder Empfängers allein, ist er als Hilfsperson des Absenders bzw. des Empfängers zu betrachten.

Art. 13 Transportversicherung

Der Spediteur besorgt die Transportversicherung nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Auftraggebers. Seine Funktion beschränkt sich auf die Beschaffung der geeigneten Transportversicherung. Lautet der Auftrag auf Abschluss einer Transportversicherung schlechthin, schliesst der Spediteur eine Transportversicherung «gegen alle Risiken» ab. Ist dies nicht möglich oder bestehen Unklarheiten über den Deckungsumfang, klärt der Spediteur dies mit dem Auftraggeber ab.

Art. 14 Lagerung

Übernimmt der Spediteur einen Lagerungsauftrag, gelten die Reglemente des benützten Lagers als Vertragsinhalt zwischen ihm und dem Auftraggeber.

Art. 15 Unvorhergesehene Zwischenlagerung

Wird das Transportgut vom Empfänger am Bestimmungsort nicht abgenommen oder wird es unterwegs aus einem Grund, den der Spediteur nicht zu vertreten hat, aufgehalten, so lagert es auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Spediteur informiert raschmöglichst den Auftraggeber (in jedem Fall) und den Transportversicherer (sofern er die Transportversicherung beschafft hat) über solche unvorhergesehene Zwischenlagerungen. Die Kosten sind vom Auftraggeber laufend zu bezahlen.

Art. 16 Warenwertnachnahme (COD)

Warenwertnachnahme wird nur auf schriftliche Instruktion des Auftraggebers erhoben. Die Auslieferung erfolgt ausschliesslich gegen unwiderrufliche Bankbestätigung zugunsten des Auftraggebers oder gegen einen auf den Auftraggeber ausgestellten Bankcheck in der vorgeschriebenen Währung. Der Spediteur haftet nicht für Kursverluste. Für die Bearbeitung von Warenwertnachnahmen wird dem Auftraggeber eine Nachnahmeprovision berechnet.

Art. 17 Nachforderungen und Rückerstattungen

Der Spediteur ist nicht verantwortlich für unrichtige Erhebung von Frachten, Zöllen, Abgaben usw., die er nicht selbst verschuldet hat. Der Auftraggeber ist gegen Vorlage der entsprechenden Belege zur sofortigen Bezahlung von Nachforderungen für ursprünglich zu wenig erhobene Frachten, Zölle, Abgaben usw. verpflichtet. Der Spediteur ist seinerseits verpflichtet, Rückerstattungen von ursprünglich zuviel erhobenen Frachten, Zöllen, Abgaben usw. unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten.

Haftung des Auftraggebers

Art. 18 Der Auftraggeber haftet für seine eigenen Fehler und Versäumnisse sowie die seiner Unterbeauftragten, insbesondere für alle Folgen aus:

  • Einer Verpackung, die den Anforderungen des vereinbarten Transportes nicht entspricht.
  • Unrichtigen, ungenauen oder fehlenden Angaben im Auftrag, auf der Verpackung oder am Transportgut selbst, insbesondere für Güter, die aufgrund ihrer Eigenschaften gar nicht oder nur unter besonderen Bedingungen angenommen werden, oder deren Behandlung besonderen Vorschriften unterliegt.
  • Dem Fehlen oder verspäteten Beibringen der notwendigen Dokumente.

Haftung des Spediteurs

Art. 19 Grundsatz

Der Spediteur haftet seinem Auftraggeber für sorgfältige Ausführung des Auftrages.

Art. 20 Höhere Gewalt

Der Spediteur ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder der Spediteur noch seine Unterbeauftragten vermeiden und/ oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten.

Haftung als Vermittler (gem. Art. 2, Ziff. 1)

Art. 21 Unterbeauftragte

Bei Beizug von Unterbeauftragten (Frachtführern, Spediteuren, Zollagenten, Lagerhaltern usw.) haftet der Spediteur nur für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion.

Im Schadenfall, den ein Unterbeauftragter zu verantworten hat, macht der Spediteur die Forderung des Auftraggebers beim Verantwortlichen geltend. Auf Wunsch des Auftraggebers und sofern es zweckmässig ist, geht der Spediteur gegen den Unterbeauftragten vor auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Spediteur hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen und auf eine angemessene Kommission. Auf Verlangen tritt der Spediteur dem Auftraggeber seine Rechte gegen den Unterbeauftragten ab.

Art. 22 Betragliche Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Spediteurs ist begrenzt:

  • Für Verlust oder Beschädigung von Gütern auf max. 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilo Bruttogewicht des betroffenen Teiles der Sendung.
  • Für Verspätungsschäden auf die Höhe des Frachtbetrages.
  • Für Schäden aus weiteren Dienstleistungen (Zollabfertigungen usw.) auf den entstandenen Schaden.

Die Höchsthaftung beträgt gesamthaft pro Ereignis 20‘000 Sonderziehungsrechte.

Haftung als Frachtführer (gem. Art. 2, Ziff. 2)

Art. 23 Grundsatz

Der Spediteur trägt die Frachtführerhaftung für die ganze Transportstrecke. Vorbehalten bleibt ein sich nur auf eine Teilstrecke beziehender Selbsteintritt des Spediteurs.

Art. 24 Haftungsende

Die Haftung des Spediteurs endet im Zeitpunkt, in dem das Transportgut vom Empfänger oder dessen Beauftragten übernommen worden ist. Vorbehalten bleiben die relevanten Reklamationsfristen bei verdeckten Mängeln.

Art. 25 Betragliche Haftungsbegrenzung

Für Verlust oder Beschädigung des Transportgutes ist die Haftung des Spediteurs als Frachtführer wie folgt begrenzt:

  • Gemäss den für die Teilstrecke, auf welcher der Schaden entstanden ist, geltenden, respektive gemäss allfälligen, sich aus dem Transportdokument selbst ergebenden Haftungsbestimmungen
  • Auf max. 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilo Bruttogewicht des betroffenen Teils der Sendung bei grenzüberschreitenden europäischen sowie schweizerisch inländischen Landtransporten, sofern nicht ein reiner Eisenbahntransport vorliegt.

Für Verspätungsschäden haftet der Spediteur höchstens bis zur Höhe des Frachtbetrages. Die Höchsthaftung beträgt 20‘000 Sonderziehungsrechte gesamthaft pro Ereignis.

Haftung als Erbringer von weiteren Dienstleistungen (Zollabfertigungen, Logistikgeschäfte, Lagerung usw.) (gem. Art. 2, Ziff. 5)

Art. 26 Betragliche Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Spediteurs ist begrenzt:

  • Für Verlust oder Beschädigung von Gütern auf max. 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilo Bruttogewicht des betroffenen Teiles der Sendung.
  • Für weitere Dienstleistungen (Zollabfertigungen, Logistikgeschäfte usw.) auf die Höhe des entstandenen Schadens.

Die Höchsthaftung beträgt gesamthaft pro Ereignis 20‘000 Sonderziehungsrechte.

Zahlungsbedingungen

Art. 27 Die Forderungen des Spediteurs werden mit der Rechnungsstellung fällig. Ab Inverzugsetzung sind pro angebrochenen Monat 1,2% Verzugszins geschuldet.

Art. 28 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle, Abgaben usw. vorzulegen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Spediteur in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision zu bezahlen sowie nachgewiesene Kursverluste zu ersetzen.

Art. 29 Der Spediteur kann seine eine bestimmte Sendung betreffenden Forderungen auf diesem Transportgut nachnehmen.

Art. 30 Wird der Spediteur vom Auftraggeber angewiesen, Frachten, Zölle, Abgaben usw. beim Empfänger der Ware oder Dritten zu erheben, und kann oder will der Betreffende die Forderung des Spediteurs nicht bezahlen, so haftet der Auftraggeber dafür.

Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers

Art. 31 Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch dem Spediteur entstehenden Schadens. Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen.

Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 30 % des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen und Umtriebe geschuldet. Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 80 % des in der Offerte gestellten Betragesgeschuldet. Beweist der Spediteur einen grösseren Schaden ist auch dieser zu entschädigen.

Retentionsrecht

Art. 32 Die dem Spediteur übergebenen oder sonstwie zugekommenen Güter haften ihm als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Spediteur unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf der Spediteur die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten.

Verjährung

Art. 33 Zwingende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, verjähren sämtliche Ansprüche gegen den Spediteur nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist läuft vom Zeitpunkt der Ablieferung des Transportgutes oder bei Untergang, Verlust oder Verspätung von dem Tage an, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen. Bei anderen Dienstleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem die Dienstleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden sollen.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Art. 34 Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz des Spediteurs als Gerichtsstand. Es gilt schweizerisches Recht.

Originaltext

Art. 35 Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen sind in Deutsch und Englisch abgefasst und können auch in andere Sprachen übersetzt werden. Als verbindlicher Text gilt die deutschsprachige Fassung.

Nutzungsbedingungen

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Weiterverkauf

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Auf die Vertragsbeziehung wirken sich solche Änderungen erst ab dem Zeitpunkt aus, der dem Nutzer jeweils mitgeteilt wurde.

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Werden die überarbeiteten Bedingungen nicht angenommen, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

Bis zur Annahme der Änderungen durch den Nutzer richtet sich das Verhältnis nach der jeweils maßgeblichen früheren Fassung der AGB.

Der Nutzer kann jede frühere Fassung der AGB beim Anbieter beziehen.

Abtretung

Unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Nutzers ist der Anbieter berechtigt, sämtliche sich aus diesen AGB ergebenden Rechte und Pflichten zu übertragen, abzutreten, im Wege der Novation zu ersetzen oder weiterzugeben.

Die Regelungen über Änderungen der AGB finden entsprechende Anwendung.

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Kontakt

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  • AGB: sämtliche Bedingungen, die für die Nutzung des Dienstes in der in diesem Dokument beschriebenen Form und/oder für diese Website gelten, einschließlich allfälliger zugehöriger Dokumente oder Vereinbarungen, jeweils in ihrer aktuellen Fassung.
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