ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN (2009) DER CLASSIC AUTOMOBILE RELOCATION LOGISTICS LTD. GÜLTIG AB 1. JULI 2009

VORWORT/INGRESS

Die Classic Automobile Relocation Logistics AG (CarLog) erlässt per 1. Juli 2009 erstmals allgemeine Bedingungen (AB). Die Allgemeinen Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen.

GELTUNGSBEREICH

Art. 1
Die AB finden auf alle Aufträge Anwendung, welche von der CarLog ausgeführt werden, soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Sie umfassen die gesamten, nachstehend näher umschriebenen Tätigkeitsbereiche des Spediteurs. Von den AB abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

TÄTIGKEITSBEREICHE

Art. 2
Es sind drei Tätigkeitsbereiche zu unterscheiden:
Der Spediteur als Vermittler In dieser Funktion übt der Spediteur eine reine Vermittlertätigkeit aus. Er schliesst auf Rechnung seines Auftraggebers mit Frachtführern, Spediteuren, Zollagenten, Lagerhaltern und anderen beteiligten Unterbeauftragten Verträge ab.
Der Spediteur als Frachtführer In folgenden, abschliessend aufgezählten Fällen kommt dem Spediteur die Stellung eines Frachtführers zu:
Bei Selbsteintritt, d.h. wenn er einen Transport mit eigenen Mitteln durchführt.
Bei Ausstellung eines eigenen Transportdokumentes mit Auslieferungsverpflichtung, wie Durchkonnossement (Multimodal Transport Document) usw.
Bei rein europäischen Landtransporten (ausgenommen reine Bahntransporte), es sei denn, der Spediteur bezeichnet sich ausdrücklich als Vermittler und handelt auch als solcher.
Der Spediteur als Erbringer von weiteren Dienstleistungen (Zollabfertigungen, Logistikgeschäfte, Lagerung usw.). Diese können direkt, indirekt oder überhaupt nicht in Zusammenhang mit einem Transport stehen.

OFFERTSTELLUNG

Art. 3
Offerten werden hinfällig, wenn sie 30 Tage nach Abgabe noch nicht angenommen worden sind.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

INHALT DER WEBSITE

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